Unternehmenssanierung Schweiz · Restrukturierung KMU
Nachlassstundung in der Schweiz: Wann sie sinnvoll ist – und wann nicht
Wenn Gläubigerdruck, Bankengespräche und Liquiditätsengpässe gleichzeitig eskalieren, sind die besten Handlungsoptionen oft bereits vergeben. Die Nachlassstundung ist eines der wenigen Instrumente, mit denen ein Schweizer KMU in dieser Lage noch Spielraum zurückgewinnt, vorausgesetzt, sie wird früh genug und gut vorbereitet eingesetzt.
Was ist eine Nachlassstundung?
Die Nachlassstundung ist ein gerichtlich angeordneter Schutz- und Sanierungsrahmen nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG, Art. 293 ff.). Das Gericht stoppt laufende Betreibungen, gibt dem Unternehmen eine befristete Atempause und setzt einen Sachwalter ein, der den Prozess begleitet und überwacht.
Das Ziel ist nicht Abwicklung, sondern Stabilisierung. Der Betrieb läuft weiter. Löhne können ausbezahlt werden. Lieferantenbeziehungen bleiben vorübergehend aufrechterhalten. Diese operative Ruhe ist die Voraussetzung dafür, dass eine echte Sanierung überhaupt möglich wird.
Was die Nachlassstundung bewirkt
Das Verfahren schafft zunächst Ruhe. Laufende Betreibungen werden gestoppt, Vollstreckungshandlungen ausgesetzt. Für Eigentümer und VR bedeutet das: Handlungsspielraum zurückgewinnen, statt täglich zu reagieren.
Gleichzeitig ermöglicht das Verfahren geordnete Gläubigerverhandlungen. Anstelle paralleler Einzelgespräche unter Zeitdruck gibt es einen strukturierten Prozess mit klaren Regeln. Das stärkt das Vertrauen bei Lieferanten, die weiter liefern, und bei Kunden, die weiter kaufen.
Weitere konkrete Wirkungen:
- Belastende Dauerschuldverhältnisse (Mietverträge, Leasingvereinbarungen, ungünstige Lieferantenkontrakte) können unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden.
- Asset-Verkäufe im Rahmen der Nachlassstundung sind anfechtungsfester als Notverkäufe kurz vor dem Konkurs. Das ist ein wesentlicher Vorteil bei einem strukturierten Carve-out.
- Überbrückungsfinanzierungen (sogenannte Massadarlehen) sind möglich und können gegenüber bestehenden Forderungen vorrangig behandelt werden.
- Ein Investorenprozess kann mit der nötigen Sorgfalt geführt werden, ohne dass gleichzeitig Betreibungen den Betrieb destabilisieren.
- Die Weiterführung des Betriebs durch den VR stellt bei laufendem Verfahren keine Pflichtverletzung dar.
Der Vergleich mit sofortiger Konkurseröffnung fällt eindeutig aus. Im Konkurs folgen in der Regel sofortige Entlassungen, der Goodwill (Kundenbuch, laufende Aufträge, Fachwissen der Belegschaft) ist nicht mehr verwertbar und die Konkursdividende liegt in der Praxis bei wenigen Prozent. Die Nachlassstundung schützt diesen Wert.
Die stille Nachlassstundung
Für viele KMU ist die stille (nicht publizierte) Variante der provisorischen Nachlassstundung der praktisch relevanteste Einstieg in das Verfahren. Das Gesuch wird beim Gericht eingereicht, die provisorische Stundung wird gewährt, aber es erfolgt zunächst keine öffentliche Bekanntmachung.
Das gibt dem Unternehmen Zeit, einen belastbaren Sanierungsplan zu erarbeiten, bevor Banken, Lieferanten und Kunden durch eine Publikation informiert werden. Die stille Phase ist zeitlich begrenzt. Sie ist kein Dauerzustand, sondern ein Vorbereitungsfenster.
Entscheidend für die Nutzung dieser Variante: Das Gesuch muss gut vorbereitet sein. Ein Gericht wird die stille provisorische Stundung nur gewähren, wenn eine realistische Sanierungsaussicht besteht und die notwendigen Unterlagen (aktueller Liquiditätsstatus, Gläubigerübersicht, erste Skizze eines Sanierungskonzepts) vorliegen. Wer unvorbereitet zum Gericht geht, riskiert, direkt in die öffentliche Stundung oder in den Konkurs zu laufen.
Verfahrenswege bei Unternehmenskrisen in der Schweiz
Übersicht der Verfahrensvarianten gemäss SchKG Art. 293 ff. · Die provisorische Stundung kann als stille (nicht publizierte) Variante beantragt werden
Die Nachlassstundung ist kein Vorhof zum Konkurs. Handlungspflichten des Verwaltungsrats entstehen bereits aus seinen aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten, bevor ein formelles Verfahren notwendig wird.
Wann kommt die Nachlassstundung in Frage?
In bestimmten Situationen ist das Verfahren das richtige Instrument. Das Kerngeschäft hat Substanz, aber ein zu hoher Schuldenstand lähmt den Betrieb. Einzelne Gläubiger blockieren mit aggressiven Betreibungen eine einvernehmliche Lösung. Für einen Investorenprozess, einen Asset Deal oder eine Reorganisation wird Zeit benötigt, die ohne gerichtlichen Schutz nicht zur Verfügung steht.
Dasselbe gilt bei komplexen Gläubigerstrukturen: mehrere Banken, Lieferantenkredite, Gesellschafterdarlehen. Die Nachlassstundung schafft den Rahmen für geordnete Standstill-Verhandlungen, die aussergerichtlich kaum koordinierbar wären. Und sie schützt einen werthaltigen Betrieb vor chaotischer Zwangsverwertung, wenn einzelne Beteiligte vorpreschen.
Für Verwaltungsräte gilt: Die Pflicht zur raschen Lagebeurteilung beginnt nicht erst beim Konkursrichter. Wer den Handlungsbedarf erkennt, die Situation dokumentiert und frühzeitig reagiert, erfüllt seine aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten. Wer abwartet, verliert Optionen und riskiert persönliche Haftung.
Grenzen des Verfahrens
Wer das Verfahren kennt, kennt auch seine Grenzen.
Es entstehen Kosten: Nachlassgericht, Sachwalter, externe Berater. Diese Kosten sind real und müssen finanzierbar sein.
Das Verfahren ist nicht vollständig diskret. Die stille provisorische Stundung schützt zunächst vor Publikation. Die definitive Stundung wird publiziert. Banken, Lieferanten und Schlüsselkunden werden es erfahren. Die Kommunikation muss vorbereitet sein, bevor das Gesuch gestellt wird, nicht danach.
Der Zeitdruck bleibt bestehen. Das Verfahren schafft Raum, aber keinen Aufschub ohne Substanz. Wer das Instrument nutzen will, braucht einen konkreten Plan: einen belastbaren 13-Wochen-Cashflow, ein glaubwürdiges Sanierungskonzept und ein realistisches Bild der Gläubigerstruktur. Das sind keine optionalen Bestandteile, sondern Voraussetzungen für den Erfolg.
Und schliesslich: Nicht jedes Geschäftsmodell ist sanierbar. Wenn das operative Fundament fehlt, verlängert das Verfahren nur die Agonie und vernichtet weiteren Wert. Eine ehrliche Lagebeurteilung muss vor dem Gesuch stehen.
Häufige Fehlannahmen
«Nachlassstundung bedeutet Konkurs.» In der Praxis trifft das Gegenteil zu. Sie ist ein Sanierungsrahmen nach SchKG. Konkurs ist ein möglicher Ausgang, wenn die Sanierung scheitert, nicht der Zweck des Verfahrens.
«Wir warten noch ein Quartal.» Dieser Satz kostet Optionen. Je länger zugewartet wird, desto weniger Liquidität ist vorhanden, desto mehr Gläubiger haben bereits vollstreckt und desto weniger bleibt sanierbar. Frühes Handeln schafft Spielraum. Spätes Handeln vernichtet ihn.
«Das Problem ist rein finanziell.» Selten. In der Praxis überlagern sich finanzielle und operative Ursachen. Eine bilanzielle Sanierung ohne operative Stabilisierung löst das Grundproblem nicht.
«Das Gericht löst die Krise.» Das Gericht schafft den Rahmen. Die Managementarbeit bleibt: Führung unter Druck, Kommunikation mit Mitarbeitenden, operative Stabilisierung, Verhandlungen mit Gläubigern und Investoren. Diese Arbeit erfordert auch im laufenden Verfahren volle Kapazität.
Fazit
Eine Nachlassstundung ist kein Scheitern. Sie ist ein Instrument. Ob sie für eine konkrete Situation geeignet ist, lässt sich nur am einzelnen Fall beurteilen – und diese Beurteilung verträgt keine Verzögerung.
Wer wartet, bis alle anderen handeln müssen, hat die meisten Optionen bereits vergeben.
Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Alle Informationen werden streng vertraulich behandelt. Diskretion ist selbstverständlich.